Kartenbedingungen

1. Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen

Mit der von der BW-Bank (nachfolgend Bank) ausgegebenen PayangoCard (nachfolgend Debitkarte) kann der Karteninhaber im Inland – und Ausland – im VisaVerbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeld beziehen. Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der Debitkarte zu sehen sind. Die Karte darf nicht zu gesetzeswidrigen Zwecken genutzt werden. Soweit mit der Debitkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierüber gesondert informiert. Die Bank und PAYANGO bieten im Zusammenhang mit der Debitkarte außerdem zusätzliche Dienstleistungen an oder vermitteln solche, insoweit sind Änderungen jederzeit ohne Zustimmung des Karteninhabers möglich.



2. Personalisiertes Sicherheitsmerkmal

Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen kann dem Karteninhaber für seine Debitkarte eine persönliche Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt werden.



3. Verfügungsrahmen/Guthaben

Für den Einsatz der PayangoCard (Debitkarte) ist das Bilden von Guthaben auf dem Kartenkonto erforderlich. Das Guthaben kann per Überweisung auf dem Kartenkonto entstehen. Im Übrigen darf das Kartenkonto jedoch nicht für den allgemeinen Zahlungsverkehr herangezogen werden. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Guthaben auf max. 500 EUR begrenzt. Beträge über dieser Guthabengrenze werden auf das Girokonto des Karteninhabers überwiesen. Innerhalb des Guthabens gilt für den Bargeldservice das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene tägliche Verfügungslimit. Das jeweilige Guthaben auf dem Kartenkonto ist Privatvermögen und wird verzinst. Die Zinssätze für die Guthabenverzinsung werden jeweils einen Geschäftstag vor der kommenden Rechnungsperiode neu ermittelt. Die Höhe und Berechnung der Zinsen ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.



4. Autorisierung von Zahlungsaufträgen

Mit dem Einsatz der Debitkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages. Hierzu ist entweder:

  • · ein Beleg zu unterschreiben, auf dem die Kartendaten übertragen sind, oder
  • · an Geldautomaten und, soweit erforderlich, bei Vertragsunternehmen sowie an automatisierten Kassen die PIN einzugeben oder
  • · gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten (z. B. im Internet, mittels Telefon) anzugeben. Dabei sind die gegebenenfalls von der Bank und/oder dem Vertragsunternehmen angebotenen besonderen Authentifizierungsverfahren zu nutzen.


5. Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen

Nach der Autorisierung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz.



6. Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Bank

Die Bank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn:

  • · der Karteninhaber diesen nicht nach Nummer 4 autorisiert hat,
  • · der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder
  • · die Debitkarte gesperrt ist.


7. Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers

(1)
Die Bank wird die bei der Nutzung der Debitkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Bank diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen. Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Kartenverfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Debitkarte entstehen.

(2)
Der Karteninhaber ermächtigt die Bank, fällige Zahlungen aus dem Debitkartenverhältnis, insbesondere die geschuldeten Erstattungsleistungen und Entgelte, dem auf dem Kartenantrag angeführten Girokonto (Abrechnungskonto) zu belasten bzw. per Lastschrift einzuziehen.



8. Debitkartenabrechnung

(1)
Die Debitkartenabrechnung über die mit der Karte getätigten Verfügungen erfolgt in der mit dem Karteninhaber vereinbarten Weise mindestens einmal im Monat. Mit erteilter Debitkartenabrechnung wird der darin ausgewiesene Forderungsbetrag sofort fällig. Dieser Betrag wird dem vom Karteninhaber angegebenen Girokonto (Abrechnungskonto) belastet. Etwaige Guthaben auf dem Kartenkonto werden dagegen unmittelbar mit getätigten Verfügungen verrechnet. Dieser Betrag wird dem vom Karteninhaber angegebenen Girokonto (Abrechnungskonto) zeitnah belastet bzw., soweit vorhanden, mit Guthaben verrechnet. Der Karteninhaber hat die Debitkartenabrechnung unverzüglich auf nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Kartenverfügungen hin zu überprüfen.

(2)
Besonderheiten zum BW-Bank Kartenservice Online: Sofern sich der Karteninhaber für die elektronische Rechnung (Online-Rechnung) entschieden hat, erhält er keine Papier-Sammelabrechnung. Der Karteninhaber ist verpflichtet, eine gültige E-Mail-Adresse zur Benachrichtigung über Rechnungseingänge in der Anwendung zu hinterlegen und umgehend nach Eingang einer Benachrichtigung, mindestens jedoch einmal monatlich, die im im elektronischen Postfach eingehenden Sammelabrechnungen zu prüfen. Sofern die Abrechnung vom Karteninhaber nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen wird, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden. Der Karteninhaber kann über den BW-Bank Kartenservice Online auch Informationen der Bank abrufen. Für die Nutzung des des BW-Bank Kartenservice Online erhält der Karteninhaber ein gesondertes Online-Passwort. Dieses ist beim erstmaligen Zugang zu ändern. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von dem Online-Passwort erlangt, und hat beim Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung unverzüglich dieses zu ändern oder die Bank zu unterrichten. Bei dreimaliger Falscheingabe des Online-Passwortes sperrt die Bank automatisch den Zugang zum BW-Bank Kartenservice Online.

(3)
Prenotification (Vorankündigung des Lastschrifteinzugs) gemäß SEPA – Verkürzung der Vorlauffrist: Über die monatliche Debitkartenabrechnung erhält der Karteninhaber die Prenotification gemäß SEPA. Die Karten-abrechnung mit der Prenotification wird dem Karteninhaber mindestens 4 Geschäftstage vor Vornahme der Belastungsbuchung zugehen. Handelt es sich bei der im Kartenantrag angegebenen Bankverbindung um ein Girokonto der BW-Bank, werden die im Zusammenhang mit der hier genannten Debitkarte geschuldeten Zahlungen im Wege interner Umbuchungen durch die BW-Bank eingezogen (bankinterne Umbuchung). Die Erteilung eines SEPA-Mandates ist für den vorgenannten Fall nicht notwendig, es erfolgt auch keine Prenotification.



(4)

SMS-Service: Der Karteninhaber kann sich per SMS über kontospezifische Informationen (z. B. Umsätze, Kartensaldo) benachrichtigen lassen. Gegenüber der Bank ist er verpflichtet eine gültige Handynummer für Benachrichtigungen mitzuteilen.


9. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers

a) Unterschrift
Der Karteninhaber hat die Debitkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.

b) Sorgfältige Aufbewahrung der Debitkarte
Die Debitkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt und missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Debitkarte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen.

c) Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN)
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner PIN erlangt. Die PIN darf insbesondere nicht auf der Debitkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Debitkarte kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Debitkarte missbräuchliche Kartenverfügungen zu tätigen (z. B. Geld am Geldautomaten abzuheben).

d) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers
Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Debitkarte, der Kartendaten oder der PIN fest, hat er die Bank oder den Sperrannahmedienst (Telefon: 069 66571333) unverzüglich zu unterrichten (Sperranzeige). Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Im Notfall kann eine Ersatzkarte (»emergency card«) binnen 48 Stunden zur Verfügung gestellt werden. Für die Ausgabe einer »emergency card« für die PayangoCard (Debitkarte) fallen die im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Kosten an.



10. Reklamationen und Beanstandungen

Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nummer 14 dieser Bedingungen bleiben unberührt.



11. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen

a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige

(1)
Verliert der Karteninhaber seine Karte, wird sie ihm gestohlen oder kommt sie ihm in sonstiger Weise abhanden und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, so haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 EUR, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust oder Diebstahl ein Verschulden trifft. Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2)
Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung, ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Karte vorliegt, haftet der Karteninhaber für den hierdurch entstandenen Schaden bis zu einem Betrag von maximal 50 EUR, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der PIN fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach Absatz (4) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(3)
Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen (1) und (2) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.

(4)
Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Kartenverfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • · er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,
  • · die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt war,
  • · die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt wurde.

Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden monatlichen Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeldservices haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf das vorhandene Guthaben.

(5)
Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.

b) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige

Sobald der Bank oder dem Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.



12. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers

a) Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung

Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung hat die Bank gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, wird die Bank dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte.

b) Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung

(1)
Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Kartenverfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte.

(2)
Der Karteninhaber kann über den Absatz (1) hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden.

(3)
Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten.

c) Schadensersatzansprüche des Karteninhabers

Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer 12 a) oder b) erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach Nummer 12 c) ist auf 12.500 EUR je Kartenzahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht:

  • · für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge,
  • · bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank,
  • · für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und
  • · für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist.

d) Einwendungsausschluss

Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12 a) bis c) nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Bank angezeigt hat. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung über die Debitkartenabrechnung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 12 a) bis c) kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.



13. Sperre und Einziehung der Debitkarte durch die Bank

Die Bank darf die Debitkarte sperren und den Einzug der Debitkarte (z. B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn:

  • · sie berechtigt ist, den Debitkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
  • · sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Debitkarte dies rechtfertigen oder
  • · der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Debitkarte besteht.

Die Bank wird den Karteninhaber über die Sperre unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank wird die Debitkarte entsperren oder diese durch eine neue Debitkarte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.



14. Anspruch des Karteninhabers bei einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung

Im Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrags, wenn:


  • · bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
  • · der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Debitkartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.

Der Karteninhaber muss gegenüber der Bank die Sachumstände darlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausweises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Debitkartenabrechnung gegenüber der Bank geltend macht.



15. Rückgabe der Debitkarte

Die Debitkarte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Debitkarte ist nur für den auf der Debitkarte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Debitkarte ist die Bank berechtigt, die alte Debitkarte zurückzuverlangen. Endet die Nutzungsberechtigung früher (z. B. durch Kündigung des Debitkartenvertrages), hat der Karteninhaber die Debitkarte unverzüglich an die Bank zurückzugeben.



16. Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz

Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Karteninhabers wirksam.



17. Entgelte

Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Änderungen dieser Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. BW-Bank Kartenservice Online), können die Änderung auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen. Für Karteninhaber, die nicht Verbraucher sind, bestimmen sich die Entgelte für in Anspruch genommene Leistungen und deren Änderung nach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Fassung.



18. Änderung der Bedingungen

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen anderen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. BW-Bank Kartenservice Online), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber Änderungen der Bedingungen angeboten, kann er den Vertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen.



19. Kündigung


Der Debitkartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Bank mit einer Frist von zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden. Die Bank kann den Debitkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Debitkartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Debitkartenvertrag gegenüber der Bank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Debitkarte nicht mehr benutzt werden.



20. Einschaltung Dritter

Die Bank ist berechtigt, sich im Rahmen des Debitkartenvertrages zur Bewirkung der von ihr zu erbringenden Leistungen und zur Einforderung der vom Karteninhaber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.



21. Änderung persönlicher Daten

Änderungen von Anschrift, Name, Bankverbindung und sonstigen wesentlichen, auch wirtschaftlichen, Umständen sind der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



22. Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Karteninhaber an die im Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnete(n) Streitschlichtungsstelle(n) wenden.



23. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für den Kartenvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Stuttgart. Ist der Karteninhaber Kaufmann, ist Gerichtsstand Stuttgart. Im Übrigen wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart für den Fall, dass der Karteninhaber nach Abschluss des Kartenvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder diese im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.



Adobe_pdf_icon Die Kartenbedingungen können Sie hier als pdf downloaden.

Soziale Medien